Ehemaliger KSA-Arzt muss 10'000 Franken Busse zahlen
Das Gesudheitsdepartement DGS kam zum Schluss, dass einzelne Vorwürfe begründet seien, wie es in einer Mitteilung heisst. Unter anderem beanstandet das DGS die unzulässige standardmässige Anwendung des Kontrastmittels 5-Aminolävulinsäure bei operativen Eingriffen zur Entfernung von gutartigen Hirntumoren.
Ausserdem sieht das DGS den Vorwurf einer mangelhaften Ausübung der Sorgfaltspflicht bestätigt, die zu einer Seitenverwechslung bei einer Schädelöffnung während einer Operation führte.
10'000 Franken Busse
Mit Bezug auf die beiden Beanstandungen gegenüber Prof. Fandino habe das DGS ausserdem festgestellt, dass die KSA-Führung die spitalinterne Aufsichtspflicht mangelhaft wahrgenommen hat. Die übrigen Vorwürfe gegen das KSA und Prof. Fandino die ebenfalls im Raum standen – beispielsweise der Vorwurf der unethischen Forschung, der fehlenden Einwilligungen von Patienten oder nicht vorgenommenen Voruntersuchungen – stellten sich laut DGS als unbegründet heraus.
Das DGS stellt mit Bezug auf die beschriebenen Vorkommnisse eine Verletzung der Berufspflichten von Prof. Fandino fest und belegte ihn gestützt auf das Medizinalberufegesetz mit einer Busse von 10'000 Franken wegen Nichteinhaltung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung sowie wegen Nichtwahrung der Rechte der Patienten gebüsst.
KSA hat Aufsichtspflicht verletzt
Auch das KSA muss die Konsequenzen für die Verletzung der Aufsichts- und Überwachungspflicht tragen: Gestützt auf das Spitalgesetz wurde eine Verwarnung gegen das KSA ausgesprochen. Den beiden Parteien wird zudem je eine Gebühr von 8000 Franken für die Verfahrenskosten auferlegt. Die Entscheide sind noch nicht rechtskräftig und können sowohl vom KSA als auch von Prof. Fandino je mittels Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
(red.)