Keine Ausschaffung von deutschem Schläger
Die Ausschaffungs-Initiative kann nicht gleich angewendet werden bei einem EU-Bürger wie bei einer Person ausserhalb der EU. Das hat das Zürcher Obergericht entschieden und hat damit das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Winterthur korrigiert. Dieses hatte einen 27-jährigen deutschen Hilfsarbeiter zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Und zu einem fünfjährigen Landesverweis. Damit war der arbeitslose Mann nicht einverstanden. Beim Zürcher Obergericht hat er sich auf das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU berufen. Mit Erfolg.
«Umsetzungsgesetz zahm und lau»
SVP-Nationalrat Hans-Ueli Vogt kritisiert gegenüber Radio Argovia nicht das Obergericht scharf. Dieses habe aufgrund der politischen und rechtlichen Vorgaben des Bundesgerichts entschieden. «Aber», so Vogt, «dieser Fall zeigt, dass das angeblich pfefferscharfe Umsetzungsgesetz zahm und lau ist.»
Das Zürcher Obergericht orientierte sich in seinem Urteil an der Rechtssprechung des Bundesgerichts. Dieses erklärte zuletzt mehrfach, dass internationale Verträge dem Schweizer Recht im Zweifel vorgehen. Die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative sieht vor, dass Ausländer zwingend ausgewiesen werden müssen, wenn sie aufgrund bestimmter Straftaten verurteilt wurden, unabhängig vom Strafmass.