Notunterkunft in Suhr soll im Herbst in Betrieb gehen
Der Kantonale Sozialdienst (KSD) müsse, um aufnahmefähig zu bleiben, ab Anfang Oktober die Notunterkunft in der Geschützten Sanitätsstelle (GSS) Suhr in Betrieb nehmen, teilte die Staatskanzlei Aargau am Dienstag mit. In der Unterkunft in Suhr würden nach Möglichkeit Familien oder Männer aus dem Asylbereich untergebracht.
Die Belegung ist laut Staatskanzlei abhängig von den Zuweisungen des Staatssekretariats für Migration (Sem). Die Betreuung in der temporären unterirdischen Notunterkunft stelle die private ORS Service AG rund um die Uhr sicher.
Weil in der Unterkunft geeignete Kochmöglichkeiten fehlten, übernehme ein Mahlzeitenlieferdienst die Verpflegung. Als zusätzlicher Aufenthaltsbereich will der KSD bei der Notunterkunft drei Container aufstellen.
Mit der Unterkunft entsteht ein Gehweg
Zudem werde der KSD auf Wunsch des Gemeinderats Suhr und des Alters- und Pflegeheims Steinfeld einen Gehweg realisieren, der den Bewohnerinnen und Bewohnern des Alters- und Pflegeheims diene und gleichzeitig die Trennung von Fussgängern und Velofahrern sicherstelle.
Auf die Eröffnung der Unterkunft hin soll eine Begleitgruppe geschaffen werden. Diese setze sich aus Vertretern von Gemeinderat, Alters- und Pflegeheim Steinfeld, Anwohnerschaft, Freiwilligenorganisationen, ORS, Polizei, Zivilschutz sowie dem KSD zusammen.
Weitere Unterkunft in Leuggern
Der Kanton bereitet zudem in Leuggern in Absprache mit dem Gemeinderat die Geschützte Sanitätsstelle (GSS) als Reserveunterkunft vor. Sollte eine bestehende Unterkunft, zum Beispiel wegen eines Brands, temporär nicht genutzt werden können, kann ersatzweise für die nötige Zeit die GSS in Leuggern bezogen werden, wie die Staatskanzlei festhält.
Der Kanton betreibt bereits sieben Notunterkünfte mit insgesamt 978 Plätzen. Die Unterkünfte befinden sich in Muri, Birmenstorf, Aarau, Lenzburg, Laufenburg, Obersiggenthal und Dottikon.
Regierungsrat rief Notlage aus
Seit Januar 2023 besteht im Aargau nach einem Entscheid des Regierungsrats eine Notlage. Dies erleichtert dem Kanton, genügend Unterkünfte zu finden. Der Regierungsrat kann «im äussersten Notfall» die Gemeinden sowie Privateigentümer per Beschlagnahmungsverfügung verpflichten, geeignete Liegenschaften zur Verfügung zu stellen.
Der Regierungsrat geht nach eigenen Angaben jedoch zurückhaltend und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit mit dieser Möglichkeit um. Die Notverordnung ermöglicht zudem das Aufbieten des Zivilschutzes für die Unterstützung bei der Betreuung in den Unterkünften.
(sda)