Vater verletzt Sohn mit Hammer auf den Kopf: Gericht bestätigt Sicherheitshaft
Das Zwangsmassnahmengericht ordnete am vergangenen 14. November Sicherheitshaft für den mutmasslichen Täter an, wie aus dem am Dienstag veröffentlichten Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts hervorgeht. Das Obergericht stützt die Auffassung der Vorinstanz, dass eine Wiederholungsgefahr bestehe.
Der am 16. April 2023, dem Tag der Tat, festgenommene Mann hatte sich zuvor bereits zwei Mal vor Obergericht ohne Erfolg gegen die Untersuchungshaft gewehrt.
Anklage wegen versuchter Tötung
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob im November gegen den Vater Anklage wegen versuchter Tötung. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren, wie aus dem Beschwerdeentscheid des Obergerichts hervorgeht.
Laut Obergericht ist es unbestritten, dass der Mann seinem Sohn mit einem Hammer auf den Kopf schlug. Der Schlag mit der flachen Hammerseite verletzte den minderjährigen Sohn schwer. Im Spital musste er notfallmässig am Kopf operiert werden.
Die Verletzungen legen gemäss eines Gutachters den Verdacht einer intensiven Krafteinwirkung des Hammers auf den Kopf des Opfers nahe, wie es in einem früheren Entscheid des Obergerichts hiess. Der Gutachter sprach demnach von einer konkreten Lebensgefahr.
Hammerschlag von hinten
Der Mann durfte den Sohn nur unter Begleitung besuchen. Bei so einem Besuch hatte der Vater mutmasslich aus dem Nichts und ohne jegliche Vorwarnung von hinten mit dem Hammer auf den Kopf des Sohnes geschlagen. Das Opfer gab bei der späteren Befragung an, der Vater habe einen Rucksack bei sich gehabt.
Er habe gesagt, es sei kalt und er wolle die Türe schliessen. «Dann habe ich mich nicht so gut auf ihn geachtet. Plötzlich kam er von hinten zu mir und schlug mir auf den Kopf», wird der Sohn zitiert. Er war nicht alleine zu Hause.
Angeklagter macht Notwehr geltend
Das Obergericht führt in seinem Beschwerdeentscheid aus, strittig sei einzig, ob der Mann in Notwehr oder mit einem zumindest eventualvorsätzlichen Tötungsvorsatz gehandelt habe.
Das Obergericht stützt sich zudem auf ein psychiatrisches Gutachten, wonach wohl von «einer zuvor geplanten Tat» ausgegangen werden müsse. Der Mann wird im Gutachten als «gefährlich» bezeichnet. (Urteil SBK.2023.346 vom 13.12.2023)